Dashcamaufnahmen als verwertbares Beweismittel – Teil 2

Aufnahmen, die mit digitalen Videokameras im Auto von anderen Verkehrsteilnehmern bzw. vom Unfallgeschehen gemacht werden, sind, was deren Bedeutung als verwertbares Beweismittel betrifft, bei Juristen umstritten. Während bislang einige Gerichte davon ausgingen, dass dem Interesse an der Aufklärung eines Verkehrsunfalls kein so starkes Gewicht zukommt, dass dies eine Verwertung rechtfertigen würde (so z.B. LG Heilbronn, Urteil vom 03.02.2015 – I 3 S 19/14 – wir berichteten), scheren jetzt immer mehr Gerichte aus dieser Linie aus, jedenfalls was die strafrechtliche Seite betrifft.

So hat das Amtsgericht Nienburg jetzt in einem Fall, in dem es um den Vorwurf einer Nötigung mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung ging, der Verwertung zugestimmt. Der Fahrer eines VW-Busses hatte den Fahrer eines Pkw zuerst links überholt und scherte dann kurz vor ihm wieder ein, wurde langsamer, wobei der Fahrer des Pkw auf die linke Fahrspur auswich und den VW-Bus überholen wollte. Daraufhin zog der Fahrer des Busses wieder nach links. Zeitweise betrug der Abstand zwischen beiden Fahrzeugen noch 5cm, und das auf einer Bundesstraße.

Der Pkw-Fahrer filmte das Geschehen mit seiner Dashcam und ließ diese auch noch laufen, als beide sich anschließend auf einem Parkplatz begegneten. Es folgten wohl zahlreiche Beschimpfungen, die ebenfalls dokumentiert wurden. Allerdings hatte er die Kamera erst eingeschaltet, als der Fahrer des VW-Busses ihn das erste Mal bedrängt hatte. Dies war der ausschlaggebende Grund, warum das Gericht die Aufnahmen auch verwertete, denn der Einsatz der Dashcam war „anlassbezogen“ und daher datenschutzrechtlich nicht bedenklich.

Das Urteil des AG Nienburg gibt es hier zum Nachlesen.
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RA Florian Sakolowski