Die Leiche im Kofferraum

Eine Leiche im Kofferraum kann einen Vorschaden darstellen, meint das LG Hannover (Urteil vom 10.12.2015 – 4 O 159/14. Wer als Kfz-Händler ein Fahrzeug, in dem vier Wochen eine Leiche gelegen hat, mit der Klausel „… hat folgende Vorschäden …: keine“ verkauft, muss wissen, dass diese Klausel den Käufer nicht hindert, deswegen vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Der Fahrer eines Porsche Cayenne war in seinem Auto verstorben, vermutlich durch Selbstmord. Er wurde erst nach vier Wochen gefunden. Über den Erben gelangte der Wagen in den Handel. Der Händler verkaufte ihn mit der Klausel „… hat folgende Vorschäden …: keine“ an den späteren Kläger. Trotz des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses hat das LG Hannover dessen Rücktritt vom Kaufvertrag akzeptiert. Der Verkäufer habe mit der Klausel eine Garantieerklärung abgegeben, welche falsch sei, weshalb der Gewährleistungsausschluss nicht durchgreife. Das Argument des Verkäufers, unter „Vorschaden“ werde im Kraftfahrzeughandel etwas anderes, zum Beispiel ein Unfallschaden, verstanden, ließ das Gericht nicht gelten (Quelle: IWW).

 

RA Sakolowski