130%-Regel – neues zur Rechtsprechung

Obwohl, so neu ist es nicht: was der BGH in seinem Urteil vom 2. Juni 2015 (VI ZR 387/14) entscheidet, war so eigentlich schon ständige Rechtsprechung (vergleiche auch die Entscheidungen vom 8.12.2009 – VI ZR 119/09, vom 14.12.2010 – VI ZR 231/09 und vom 15.11.2011 – VI ZR 30/11). Der Geschädigte hatte seinen alten Mercedes-Benz zwar im Rahmen 130%-Regel reparieren lassen, allerdings dem vom Sachverständigen vorgegebenen Reparaturweg nicht eingehalten und Teile, die im Gutachten aufgeführt waren, einfach weggelassen. Andernfalls wäre eine Reparatur – laut Sachverständigenprognose – brutto weitaus teurer gekommen als 30% über dem (Brutto-) Wiederbeschaffungswert. Der Versicherer regulierte denn auch konsequent auf Totalschadenbasis. Die Reparaturkosten, die der Geschädigte daraufhin bis zum BGH einklagte, blieben ihm aber verwehrt.

 

Das Urteil hier zum Nachlesen.

 

RA Florian Sakolowski