Zulässigkeit der Vorfinanzierung von Reparaturkosten aus Mitteln der Anwaltskanzlei

Die Vorfinanzierung von Reparaturkosten ist zu einem brandaktuellen Thema – insbesondere in der Kfz-Branche – geworden. Hintergrund sind offensichtlich Angebote einiger Großkanzleien an Kfz-Betriebe, ohne weitere Kosten für die Kfz-Betriebe die Reparaturkosten innerhalb von wenigen Tagen auszugleichen. Die Vorfinanzierung erfolgt offensichtlich aus eigenen Mitteln der Kanzlei und es kann kein Zweifel bestehen, dass derartige Angebote für den einen oder anderen Kfz-Betrieb attraktiv sind, was auch dazu führen kann, dass bewährte Beziehungen zwischen Kfz-Betrieben und Anwälten zerstört werden.

Von verschiedenen Seiten wurden insbesondere standesrechtliche Bedenken angemeldet. Ein autorechtaktuell.de-Vertragsanwalt hat vor diesem Hintergrund die Anwaltskammer Berlin gebeten, die Zulässigkeit eines derartigen Vorfinanzierungsmodells zu prüfen. Die Antwort der Anwaltskammer Berlin war eindeutig, sie hält diese Art der Vorfinanzierung für rechtswidrig. Überdies sieht sie auch erhebliche Bedenken im Hinblick auf die so aufgebaute Mandantenakquisition.

Üblicherweise befassen sich die Anwaltskammern nicht ohne Weiteres mit Geschäftsmodellen Dritter. Vor diesem Hintergrund war es nachvollziehbar, dass der Kollege, der die Anwaltskammer Berlin angeschrieben hat, die Zulässigkeit des Modells als eigenes Geschäftsmodell zur Überprüfung gestellt hat.

Zwar ist das Ergebnis der Prüfung der Anwaltskammer Berlin nicht ohne Weiteres auf alle bekannten Anwaltsvorfinanzierungen zu übertragen, doch zumindest muss auf die Gefahren eines derartigen Modells auch bei Kfz-Betrieben und Kfz-Sachverständigen eingegangen werden. Insbesondere die Vorteile einer reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Kfz-Betrieben, Anwälte und Sachverständigen vor Ort sollten immer wieder herausgestellt werden.

Wesentlich interessanter und auch standesrechtlich unbedenklicher erscheint die Hinzuziehung eines Factoringunternehmens. autorechtaktuell.de und der BVSK haben hier gemeinsam ein Modell entwickelt, dass sich derzeit in der Pilotphase befindet. Der wesentliche Auszug der Anwaltskammer Berlin ist nachfolgend aufgeführt:

„Ihr geplantes Geschäftsmodell verstößt gegen § 49b Abs. 3. S. 1 2. Alt. BRAO. Hiernach ist dem Rechtsanwalt die Gewährung von Vorteilen für die Vermittlung von Aufträgen untersagt. Dabei ist es unerheblich, wie dieser Vorteil beschaffen ist. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer sieht in dem Umstand, dass Sie letztlich das Zahlungsausfallrisiko für die Autohäuser übernehmen würden die Gewährung eines solchen Vorteils. Zusammenfassend müssen wir Ihnen daher mitteilen, dass der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Ihr geplantes Geschäftsmodell für berufsrechtlich unzulässig hält.“

Hinweis:

Vorfinanzierungsmodelle der Anwaltskanzlei mit eigenen Mitteln sind berufsrechtlich kritisch zu sehen. Die Mitwirkung von Sachverständigen und Reparaturbetrieben an solchen Modellen begegnet Bedenken. Alternativ sollten Vorfinanzierungsmodelle mit lizensierten Factoringunternehmen geprüft werden.

Quelle:

autorechtaktuell.de GmbH & Co. KG, Menzelstraße 5, 14467 Potsdam