Altersteilzeit: Beim sogenannten Blockmodell besteht kein Urlaubsanspruch für die Freistellungsphase

Die Altersteilzeit ist auch ohne staatliche Förderung nach wie vor ein sehr interessantes Modell für viele Arbeitnehmer. Für die Rechtsklarheit bei Urlaubsfragen sorgte hier kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG). Aber lesen Sie selbst. Ein Arbeitnehmer vereinbarte mit seinem Arbeitgeber ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sogenannten Blockmodell. Dabei war er zunächst im bisherigen Umfang zu seiner Arbeitsleistung verpflichtet und in der zweiten Hälfte von seiner Arbeitsleistung freigestellt. Während der gesamten Dauer dieses Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erhielt er ein auf Grundlage der reduzierten Arbeitszeit berechnetes Gehalt zuzüglich von Aufstockungsbeiträgen. Schließlich wollte der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Freistellungsphase eine Urlaubsabgeltung erhalten und klagte – erfolglos.

Laut BAG steht einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Die Freistellungsphase ist daher mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Dieser Grundsatz gilt auch für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Vertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.

Hinweis: Nach der Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell besteht nach diesem endgültigen Urteil kein Anspruch mehr auf Urlaubsabgeltung für die Freistellungsphase.

Quelle: BAG, Urt. v. 24.09.2019 – 9 AZR 481/18
Fundstelle: www.bundesarbeitsgericht.de