Kein Kaufpreis zurück, aber Schadensersatz

Eigentlich hatte der Bundesgerichtshof Fahrzeugkäufern, in deren Fahrzeugen eine illegale Abschalteinrichtung verbaut war, Schadensersatz nur unter der Voraussetzung zugesprochen, dass der Hersteller diesbezüglich vorsätzlich gehandelt hat – was demgemäß schwer bis unmöglich war nachzuweisen. Nach der jüngsten Entscheidung des EuGH (Link) aber ändert er (erwartungsgemäß) die Voraussetzungen. Selbst bei nur fahrlässigem Handeln des Herstellers kann Käufern ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 5 bis 15 % des Kaufpreises zustehen, je nach Einzelfall müssen sich Käufer aber Nutzungsentschädigung anrechnen lassen (was der BGH schon bisher so handhabte). Den Schadensersatzanspruch begründet der BGH mit der drohenden Betriebsuntersagung und der Schlussfolgerung daraus, dass der Käufer das Fahrzeug angesichts dessen nicht zu dem vereinbarten Preis gekauft hätte. Ob die Hersteller aber tatsächlich fahrlässig gehandelt haben, entschied der BGH in diesen Verfahren (Urteile vom 26.6.2023, Az.: VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21, VIa ZR 1031/22) nicht. Auch nach diesen Entscheidungen gibt es also noch keine endgültige Rechtssicherheit für betroffene Fahrzeugkäufer.