Ausstehender Kindesunterhalt: Säumige Zahler sollten nicht einfach auf Verjährung hoffen

Nach der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht zusammenleben, wird oft die Unterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils – in der Regel des Vaters – im Rahmen einer Jugendamtsurkunde festgelegt.

Mancher Vater ist „klamm“ und zahlt im Laufe der Jahre nicht, nur teilweise oder unregelmäßig. Was gilt, wenn dann irgendwann die „große Rechnung“ aufgemacht wird, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) kürzlich klar.

Für das 1997 geborene Kind, für das eine Beistandschaft eingerichtet wurde, verpflichtete sich sein Vater 1998 durch Jugendamtsurkunde zur Zahlung des Mindestunterhalts. Er zahlte vorübergehend und traf Stundungsabreden mit dem Amt in der Zeit danach. Zudem wurde er erneut mehrfacher Vater. Vollstreckungsversuche gab es nicht, weil davon ausgegangen wurde, dass diese erfolglos wären. Als das Kind dann volljährig wurde, verlangte es vom Vater den rückständigen Unterhalt, der sich auf knapp 30.000 EUR summiert hatte. Der Vater machte jedoch Verjährung und Verwirkung geltend.

Doch das OLG wies die Argumente des Vaters zurück. Eine Verjährung war nicht eingetreten. Zwar gebe es eine dreijährige Verjährungsfrist für Unterhaltsansprüche – der Lauf dieser Frist ist aber dann gehemmt, wenn es um den Unterhaltsanspruch eines Kindes geht, das noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat. Eine Verwirkung nahm das Gericht ebenfalls nicht an. Treten Umstände ein, die beim Unterhaltspflichtigen berechtigterweise den Eindruck hervorrufen, er werde keinen Unterhalt zahlen müssen, kann dies zur Anspruchsverwirkung führen. Das sei hier aber nicht der Fall. Schließlich war nur deshalb nicht vollstreckt worden, weil beim Vater ohnehin nichts zu holen gewesen und die Vollstreckung also erfolglos gewesen wäre. Das reichte nicht, so dass der Vater der Zahlungspflicht des entstandenen hohen Rückstands nicht entkam.

Hinweis: Ist Unterhalt tituliert, das heißt, gibt es über die Unterhaltspflicht eine vollstreckbare Urkunde, tut der Pflichtige gut daran, etwas zu unternehmen – also aktiv zu werden -, bevor er davon ausgehen kann, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 04.03.2019 – 4 WF 170/18
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