Das Grundrecht der Meinungsfreiheit zieht bei Herabsetzung der Menschenwürde den Kürzeren

Die Gerichte zeigen bei rassistischen Äußerungen harte Kante und sehen in aller Regel eine Kündigung aus diesem Grund auch als gerechtfertigt an. Ein Mann wollte dies jedoch nicht hinnehmen und rief dazu das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) an.

Das Mitglied eines Betriebsrats war mit einem Kollegen aneinandergeraten. Dabei hatte er sich gegenüber dem Kollegen mit dunkler Hautfarbe abfällig geäußert und versucht, affenähnliche Geräusche mit den Worten „Ugah, Ugah!“ nachzumachen. Der Arbeitgeber kündigte dem Mann deshalb fristlos, der bereits einmal ergebnislos wegen einer vergleichbaren Äußerung abgemahnt worden war. Dieser klagte dagegen an und scheiterte damit durch alle Instanzen. Schließlich rief er nun das BVerfG mit einer Verfassungsbeschwerde an, da er sein Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit als verletzt ansah.

Die Verfassungsbeschwerde war aber unbegründet, und die Verfassungsrichter stellten klar, dass die Arbeitsgerichte durch ihre Entscheidungen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Betriebsrats nicht verletzt hatten. Die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit tritt nämlich dann zurück, wenn herabsetzende Äußerungen die Menschenwürde anderer Personen antasten. Das gilt vor allem, wenn es sich dabei um Beleidigungen handelt.

Hinweis: Die Klage gegen die Kündigung hat der Arbeitnehmer in allen Instanzen verloren. Arbeitnehmer sollten stets daran denken, dass eine Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben sein muss. Andernfalls ist die Kündigung nur noch in wenigen Ausnahmefällen angreifbar.

Quelle: BVerfG, Urt. v. 02.11.2020 – 1 BvR 2727/19
Fundstelle: www.bundesverfassungsgericht.de