Die Rechte in der elterlichen Sorge stoßen nach strafbarem Verhalten an ihre Grenzen

Nach einer Trennung kann jeder Elternteil vom anderen Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen – soweit ein berechtigtes Interesse besteht und die Auskunft dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Und genau hier hakte das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) im folgenden Fall ein und zeigte dabei die klaren Grenzen dieses Informationsrechts auf.

Das OLG sprach der Mutter daher auch das Recht zu, Informationen zurückzuhalten. Zum Schutz des Kindes sei es richtig, wenn der Vater nichts erfahre. Das Kind solle weiterhin seine Therapien durchlaufen und dann eines Tages – wenn es dazu in der Lage sei – selbst entscheiden, ob und welche Informationen es dem Vater zukommen lasse.

Hinweis: Es ist nicht immer einfach, der im allgemeinen bestehenden Informationspflicht nachzukommen. Sie zu sehr einzufordern, kann auch durchaus als Schikane angesehen werden, zu wenig mitzuteilen als mangelnde Erfüllung. Das richtige Maß ist anhand der konkreten Einzelfallsituation zu finden und zu bestimmen, gegebenenfalls unter Einschaltung fachkundiger Hilfe.

Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.08.2019 – 8 WF 170/18
Fundstelle: www.justiz.nrw.de