Vernachlässigung gesetzlicher Pflichten vom Betriebsrat

Betriebsräte und deren Mitglieder genießen ganz zu Recht umfassende Sonderrechte. Dass diese
jedoch auch Grenzen haben, zeigt der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG), bei dem
sich eine Arbeitgeberin mit einem besonders sturen Betriebsrat auseinanderzusetzen hatte.
Der 13-köpfige Betriebsrat der Arbeitgeberin weigerte sich hartnäckig, mit dem Personalleiter
zusammenzuarbeiten, hatte seine Weigerungshaltung förmlich beschlossen und über einen längeren
Zeitraum umgesetzt. Daraufhin beantragte die Arbeitgeberin, den Betriebsrat wegen einer groben
Vernachlässigung seiner gesetzlichen Pflichten aufzulösen.
Dem kam das LAG nach – mit der Begründung, dass der Betriebsrat gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten grob verstoßen habe. Kraft ihrer Organisationshoheit oblag es der Arbeitgeberin, ihren Ansprechpartner zu bestimmen. Selbst wenn der Personalleiter nicht in allen Punkten konform mit dem Betriebsverfassungsrecht gehandelt hatte, konnte der Betriebsrat die Zusammenarbeit nicht im Wege der Selbsthilfe mit ihm einstellen. Vielmehr hätte er sich mit den Mitteln des Betriebsverfassungsrechts zur Wehr setzen müssen. Durch die fehlende Zusammenarbeit mit dem
Personalleiter verstieß der Betriebsrat offenkundig und schwerwiegend gegen das Gebot der
vertrauensvollen Zusammenarbeit.
Hinweis: Betriebsräte haben Rechte und Pflichten. Beides sollte bekannt sein. Bei Streitigkeiten kann
auch im Vorfeld bereits sachverständiger Rat durch einen Rechtsanwalt hinzugezogen werden.
Quelle: LAG Düsseldorf, Beschl. v. 23.06.2020 – 14 TaBV 75/19
Fundstelle: www.lag-duesseldorf.nrw.de