Zugewinnausgleich: Unternehmensbewertung muss auch den Goodwill berücksichtigen

Ist ein Ehepartner selbständiger Unternehmer, stellt ihn die Scheidung vor das Problem, seinen Unternehmensanteil bewerten (lassen) zu müssen. Neben dem Sachwert und Ertragswert gibt es dabei auch den sogenannten „Goodwill“ – den Preis für den guten Ruf des Unternehmens. Und eben jener war für den Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall entscheidend, in dem zwei Münchener Eheleute im Scheidungsverfahren über den Umfang der Auskunftspflicht über das Vermögen stritten.

Bevor man den Wert eines Unternehmens feststellen kann, benötigt man aussagekräftige Unterlagen. Der Stichtag für die Auskunft zum Endvermögen lag hier im Januar 2019. Zu diesem Zeitpunkt war der Ehemann als Rechtsanwalt Partner einer Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern gewesen. Zum September 2019 hatte der Ehemann den Partnern gekündigt, wechselte beruflich in eine andere Gesellschaft und bekam bei seinem Ausscheiden eine Abfindung. Er meinte nun, der Frau müsse die Höhe der Abfindung genügen, um zu beurteilen, welchen Wert sein Gesellschaftsanteil im Januar 2019 gehabt habe.

Das sah der BGH jedoch anders. Zum einem war der zeitliche Abstand von neun Monaten zwischen Stichtag und Ausscheiden zu groß, das war nicht mehr „zeitnah“. Zum anderen musste die Abfindung nicht zwingend etwas über den wirklichen Anteilswert aussagen, weil damit der „Goodwill“ nicht mitvergütet worden war. Denn seinen guten Ruf – und unter Umständen auch seine Mandanten – nahm der Anwalt ja mit in seine neue Gesellschaft.

Hinweis: Alle Argumente, die der Mann gegen die Werthaltigkeit seines Unternehmensanteils vorbrachte, waren dem BGH erstmal gleichgültig – diese könne er später noch einwenden, sobald die Gegenseite den Wert beziffert und den Ausgleich verlangt habe. Dasselbe galt für das Verbot der Doppelberücksichtigung in Zugewinn und Unterhalt. Zuerst waren Auskunft zu erteilen und Belege vorzulegen, denn das ist immer dann der Fall, wenn die Auskunft nicht von vorneherein völlig unerheblich für die Anspruchshöhe sein kann.

Quelle: BGH, Beschl. v. 23.02.2022 – XII ZB 38/21
Fundstelle: www.bundesgerichtshof.de