Zweiwochenregel schreibt nicht vor, dass der Urlaub nur aus genommenen Urlaubstagen bestehen muss

Jedem Arbeitnehmer muss es pro Kalenderjahr vergönnt sein, mindestens zwei Wochen am Stück Urlaub zu haben. Ob sich diese zwei Wochen aus genommenen Urlaubstagen zusammensetzen müssen oder ob bei geschickter Urlaubsnahme dieser vorgeschriebene Zeitraum auch gilt, wenn Feiertage die Summe genommener Urlaubstage reduzieren, musste hier das Arbeitsgericht Koblenz (ArbG) beantworten.
Arbeitnehmer haben das Recht, mindestens einmal im Jahr zwölf Werktage oder zwei Wochen am Stück Urlaub zu bekommen. Das entspricht bei einer Fünftagewoche zehn Arbeitstagen. Eine
Arbeitnehmerin hatte ihren Urlaub um den 03.10. (einem gesetzlichen Feiertag) so gelegt, dass sie zwar zwei Wochen am Stück im Betrieb fehlte, aber rechnerisch dabei nur auf lediglich neun Urlaubstage kam, bei denen es sich um die höchste Anzahl ihrer genommenen Urlaubstage handelte. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet war, ging der Streit richtig los. Die Frau verlangte unter anderem die Abgeltung von zehn Urlaubstagen, weil ihr zweiwöchiger Urlaubsanspruch nach der „Zweiwochenregel“ nicht erfüllt gewesen sein soll.
Das ArbG war jedoch der Auffassung, dass der Arbeitgeber nichts zu bezahlen habe. Denn die Arbeitnehmerin konnte die Zeit vom 30.09. bis zum 11.10. durchgängig zu ihrer Erholung nutzen – und darauf kommt es dem Gesetzgeber an.
Hinweis: Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten zudem daran denken, dass Urlaub am Jahresende nur dann verfällt, wenn sie ihre Arbeitnehmer auf die Möglichkeit des Verfalls hingewiesen haben. So will es die Rechtsprechung.
Quelle: ArbG Koblenz, Urt. v. 14.10.2020 – 7 Ca 1140/20
Fundstelle: www.arbgko.justiz.rlp.de