Anspruch auf Schadensersatz wegen verpasstem Fussballspiel

Mit der Frage, ob man Schadensersatz verlangen kann, wenn man aufgrund eines unverschuldeten Unfalls ein Fußballspiel verpasst hat, durfte sich das Amtsgericht Mönchengladbach mit Urteil vom 26.05.2014 – 10 C 88/14 auseinandersetzen.
Der Kläger verlangte aus abgetretenem Recht Schadensersatz, wegen eines teilweise verpassten Fußballspiels. Leider kam das AG Mönchengladbach zu dem Ergebnis, dass solche Ansprüche nicht bestehen.

Hier die Gründe:
Ansprüche aus den § 7 Abs. 1 StVG,  § 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG bestehen nicht, so das Urteil des AG Mönchengladbach (Az. 10 C 88/14).  Voraussetzung hierfür ist, dass bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt worden ist. In diesem Fall besteht für den Schädiger bzw. die dahinter stehende Haftpflichtversicherung die Pflicht, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
§ 823 Abs. 1 BGB hat zur Voraussetzung, dass das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt worden ist. Keines dieser absoluten Rechte oder Rechtsgüter ist verletzt worden. Die Eintrittskarten für das Fußballspiel sind selbst in ihrer Substanz nicht beschädigt worden. Im Übrigen verbrieften die Karten lediglich das vertragliche Recht gegenüber dem Veranstalter, dem Fußballspiel als Zuschauer beizuwohnen und sind deshalb nicht als sonstiges Recht im Sinne des §§ 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. § 823 Abs. 1 BGB schützt nur absolute Rechte, nicht aber Forderungen.
Zwar hat der Versicherungsnehmer der Beklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit Vorschriften der StVO verletzt. Jedoch fehlt es jedenfalls an der haftungsausfüllenden Kausalität für den geltend gemachten Schaden. Voraussetzung der Kausalität ist, dass der eingetretene Schaden vom Schutzzweck der Norm umfasst ist. Die Straßenverkehrsordnung soll Menschen wie Sachen vor Schäden im Straßenverkehr bewahren. Sie soll dagegen nicht davor schützen, aufgrund unfallbedingter Verzögerungen ein Fußballspiel zu verpassen.

S. Patrick Rümmler
Fachanwalt für Verkehrsrecht