Auffahrunfall in Waschstrasse

Immer wieder kommt es zu Schäden an Autos in Waschanlagen. Die Autofahrer sind verpflichtet, sich an die Gebrauchsanleitung des Betreibers zu halten und zum Beispiel Außenspiegel einklappen oder Antennen abmontieren. Der Betreiber kann jedoch grundsätzlich seine Haftung für Schäden an den Autos seiner Kunden nicht gänzlich ausschließen. Dies entschied schon vor Jahren der Bundesgerichtshof (Az. X ZR 133/03) – und stärkte damit die Rechte der Waschanlagennutzer erheblich.

In einer Waschstraße bei welcher die Autos hintereinander auf einem Band hindurchgezogen werden, blieb das Auto vor dem Auto der Klägerin plötzlich stecken und ihr Auto wurde auf das stehende Auto aufgeschoben. Auch Hupen half nichts – kein Personal des Betreibers kam zu Hilfe. Die Kundin verlangte nun vom Waschanlagenbetreiber beziehungsweise dessen Versicherung rund 1.100 Euro Schadenersatz. Diese weigerten sich zu zahlen.

Das Landgericht Paderborn entschied mit Urteil vom 26.11.2014 – 5 S 65/14, dass der Betreiber den Schadenersatz leisten müsse. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 631 BGB.

Aus dem Urteil: […] In Abweichung von der grundsätzlichen Beweislastverteilung ist für Schadensfälle, die sich in einer Waschstraße ereignet haben, anerkannt, dass von der Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden kann, wenn der Geschädigte darlegt und beweist, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrühren kann. Dieser Anscheinsbeweis kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn feststeht, dass der Schaden nur durch den automatisierten Waschvorgang in der Waschstraße selbst verursacht worden sein kann, also keine andere Schadensursache in Betracht kommt (LG Wuppertal, ZfSch 2013, 437). Der Betreiber der Waschanlage kann den Anscheinsbeweis hinsichtlich seiner Pflichtverletzung erschüttern, indem er nachweist, dass die von ihm betriebene Anlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und er somit er seiner Verkehrssicherungspflicht genügt hat. Dies erfordert den Nachweis, dass er die Anlage so organisiert, betreibt, wartet, kontrolliert und beaufsichtigt hat, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden (OLG Düsseldorf, NJW-RR 2004, 962). […]

Der Schaden sei durch den automatisierten Waschvorgang verursacht worden. Die Ursache falle in den Verantwortungsbereich des Betreibers.

Dies gelte, obwohl der Fahrer des steckengebliebenen Autos unzulässig in der Waschstraße gebremst habe. Denn ein Auto, das im Leerlauf durch eine Waschstraße geschleppt werde, sei wie ein Teil dieser Anlage zu behandeln. Der Betreiber müsse sicherstellen, dass ein Fahrzeug, das den Kontakt zur Schleppanlage verliere, nicht zur Gefahr für nachfolgende Fahrzeuge werde. Die sofortige Abschaltung der Schleppanlage müsse er entweder durch technische Mittel wie Sensoren und Lichtschranken oder durch eine Kameraüberwachung und Personal sicherstellen.

 

S. Patrick Rümmler

Fachanwalt für Verkehrsrecht