Bestreiten der Aktivlegitimation des Geschädigten

Der Geschädigte kann nicht durch bloßes Bestreiten der Aktivlegitimation dazu gezwungen werden, Auskünfte darüber zu erteilen, auf welche Weise er das Eigentum an dem Fahrzeug erlangt hat.

Gelingt dem Führer eines Kfz der Nachweis, dass er im Unfallzeitpunkt Besitzer (§ 854 BGB; und nicht nur Besitzdiener [§ 855 BGB]) dieses Kfz war, streitet zu seinen Gunsten die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Die fehlende Eigentümereigenschaft hat daraufhin der die Aktivlegitimation bestreitende Schädiger darzulegen und zu beweisen.
2. Bei Insolvenz eines Beklagten ist das Verfahren zwar gegen diesen unterbrochen (§ 240 ZPO), kann aber bei einfacher Streitgenossenschaft gegen den anderen Beklagten (z.B. Kfz-Haftpflichtversicherung) fortgeführt werden.
3. Fiktive Ummeldekosten sind nicht zu zahlen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2018- 1 U 164/17

zitiert nach Jahnke, jurisPR-VerkR 23/2018 Anm. 1

https://www.juris.de/perma?d=jpr-NLVK000013118