Geschwindigkeitsmessung – Poliscan Speed ist standardisiertes Messverfahren

Ein stets umstrittenes Thema bei der Geschwindigkeitsmessung im Zusammenhang mit Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist das Messverfahren mit PoliScan Speed. Hierbei handelt es sich, einfach gesagt, um das Messen mit Laserpistolen durch die Messbeamten. In der Regel misst ein Messbeamter mit der Laserpistole die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges, indem er das Fahrzeug mit der Laserpistole anvisiert und auf dem Display die Geschwindigkeit abliest. Der andere Messbeamte  ist weiter hinten postiert und hält das Fahrzeug an, sofern er von dem anderen Messbeamten die Information bekommen hat, dass das Fahrzeug zu schnell fährt. Nachdem der Fahrer angehalten hat, werden dessen Personalien aufgenommen und ein Verwarngeld verhängt oder ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Diese Messmethode ist deshalb hoch umstritten, weil für einen Dritten keine objektiven Belege vorhanden sind, anhand derer die vorgenommene Messung überprüft werden kann. Denn es wird weder ein Messfoto gefertigt noch kann überprüft werden, ob der Messbeamte das Messgerät ordnungsgemäß bediente, insbesondere vorschriftsmäßig aufstellte. Zur Beurteilung der Messung stehen daher nur die Angaben des Messbeamten zur Verfügung; nur er kann in einer Hauptverhandlung dazu befragt werden. Ob es möglich ist, sich bei einer Messung von in der Regel mehr als 100 Fahrzeugen an einem Tag an jede einzelne Messung zu erinnern, mag jeder selbst für sich entscheiden. Hinzu kommt auch, dass zwischen  Messung und Hauptverhandlung mehrere Monate liegen, so dass die Erinnerung nachlässt und der Messbeamte regelmäßig, wenn nicht tagtäglich, Messserien durchführt.

Trotz dieser erheblichen Bedenken gegen PoliScan Speed wird das Messverfahren von den Obergerichten als sogenanntes „standardisiertes Messverfahren“ angesehen. Das heißt, solange feststeht, dass die grundlegenden Bedienungsanforderungen durch den Messbeamten beachtet wurden, ist davon auszugehen, dass die Messung korrekt war. Dies wird der Messbeamte in der Regel in seiner Vernehmung bestätigen. Nur wenn es dem Verteidiger gelingt, trotzdem etwaige Mängel der Messung aufzuzeigen, wird nicht von einer standardisierten Messung ausgegangen . Dies ist regelmäßig jedoch schlichtweg nicht möglich, da, wie oben beschrieben, gerade keine objektiven Belege in Bezug auf die konkrete Messung vorhanden sind.

Diese Rechtsprechung hat nunmehr erneut das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 30.04.2015 RBs 15/15, 2 Ss OWi 23/15) bestätigt und liegt damit auf der Linie der meisten anderen Obergerichte (KG VA 10,82; OLG Bamberg DAR 14, 38; OLG Düsseldorf VA 10, 64; 14, 193; OLG Frankfurt VA 15, 101; OLG Karlsruhe NZV 15, 150; OLG Stuttgart DAR 12, 274).

 

Alexander Schulz

Rechtsanwalt