Kein Niqab am Steuer

Spätestens seit Ausbruch der Coronapandemie ist vielen Autofahrern bekannt, dass die Gesichtsverhüllung durch das Tragen eines Mundnasenschutzes hinter dem Steuer aufgrund § 23 Abs. 4 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) untersagt ist. Denn grundsätzlich muss ein Fahrzeugführer stets erkennbar sein. Ob das in der StVO angeordnete Gesichtsverhüllungs- und -verdeckungsverbot auch in religiöser Hinsicht gilt, musste das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) bewerten.
Hier hatte die Antragstellerin bei der Straßenverkehrsbehörde einen Antrag gestellt, ein Kraftfahrzeug aus religiösen Gründen mit angelegtem Niqab führen zu dürfen. Die zuständige Behörde lehnte diesen jedoch ab, und dieser Entscheidung schloss sich das OVG an und lehnte den gestellten Eilantrag der Klägerin mit einem unanfechtbaren Beschluss ab. Laut Gericht könne die Frau die im Ermessen der Behörde stehende Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Gesichtsverhüllungs- und -verdeckungsverbot nicht allein deswegen beanspruchen, weil sie ihr Gesicht aus religiösen Gründen bedecken wolle. Denn der Religionsfreiheit steht mit der Sicherheit des Straßenverkehrs ein Gemeinschaftswert von Verfassungsrang gegenüber. Mit dieser Zielrichtung dient die Vorschrift der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer wie Leben, Gesundheit oder Eigentum. Ein genereller Vorrang der Religionsfreiheit der Antragstellerin könne hier auch nicht gesehen werden, weil das Gesichtsverhüllungs- und -verdeckungsverbot nur mittelbar in die Religionsfreiheit eingreift. Zudem sei dies lediglich auf den begrenzten Zeitraum beschränkt, in dem die Antragstellerin ein Kraftfahrzeug führen möchte. Der Senat konnte auch nicht feststellen, dass der Antragstellerin, die in einem städtischen Umfeld wohnt, mindestens für die Dauer des Hauptsacheverfahrens die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre. Einzelfallbezogene Gründe, die zwingend eine Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung erfordern, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Hinweis: Das Verbot verfolgt den Zweck, die Verkehrssicherheit zu erhöhen, also höchstwertige Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer sowie des Fahrers selbst und seiner Beifahrer zu schützen, indem es die Identifikation und damit die Verfolgbarkeit des Fahrers sichert, die Beeinträchtigung der Rundumsicht des Fahrers verhindert sowie die nonverbale Kommunikation des Fahrzeugführers mit anderen Verkehrsteilnehmern gewährleistet.

Quelle: OVG Münster, Beschl. v. 20.05.2021 – 8 B 1967/20
Fundstelle: www.justiz.nrw.de