Radfahrer – Helmpflicht durch die Hintertür

Das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht ist in einer Entscheidung, die für ein ziemliches Medienecho gesorgt hat, der Meinung, dass einen Fahrradfahrer, der ohne Helm unterwegs ist, eine Mitschuld trifft, wenn er nach einem Zusammenstoß mit einem Auto stürzt und sich am Kopf verletzt – selbst wenn der Autofahrer den Unfall verursacht hat. Soll so doch noch die immer wieder diskutierte Helmpflicht für Radfahrer quasi über Umwege eingeführt werden?

Das OLG ist mit seiner Auffassung nicht alleine, ähnliche Urteile gab es schon früher von anderen Gerichten. Dennoch konnte man sich bisher, sofern man nicht zu einem Kreis besonders gefährdeter Fahrradfahrer (Radrennfahrer, Kinder) gehörte, vor einem Verschuldensvorwurf sicher sein, solange man sich an die rechtlichen Gebote (Helmpflicht für Motorradfahrer, Gurtpflicht für Autofahrer etc.) hielt. Worauf soll man sich nun verlassen können? Wie ist es mit Oldtimerfahrern, die sich mangels seinerzeit verbautem Gurt nicht anschnallen müssen; was ist mit dem Rollerfahrer in Badeshorts, der bei einem nicht verschuldeten Sturz schwerste Hautabschürfungen erleidet?

Die Kfz-Haftpflichtversicherer wird es freuen, werden sie dieses Urteil doch zum Anlass nehmen, nun bei jedem nicht behelmten Radfahrer erst einmal 20% vom Schaden abzuziehen. Immerhin wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 05.06.2013 – 7 U 11/12