Restwert- keine Wartepflicht

Der BGH bestätigt in ständiger Rechtsprechung, dass das verunfallte Fahrzeug sofort nach Erhalt des Gutachtens zum Restwert laut Gutachten verkauft werden darf. Trotzdem weichen immer mal wieder besonders „schlaue“ Richter davon ab und der BGH muss korrigieren.

Bundesgerichtshof: Urteil vom 21.02.2017 – VI ZR 22/16

Soweit der angefochtenen Entscheidung die Rechtsauffassung zugrunde liegt, ein Geschädigter habe vor dem Verkauf des Unfallfahrzeugs zu dem im von ihm eingeholten Gutachten ermittelten Restwert dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer grundsätzlich Gelegenheit zu geben, eine günstigere Verwertung als im Gutachten vorgesehen vorzunehmen, widerspricht dies der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ( Senatsurteile vom 27. September 2016 – VI ZR 673/15 ,DAR 2017, 19Rn. 9, 12; vom 6. April 1993 – VI ZR 181/92 , VersR 1993, 769, 770). Sollte sich die Klägerin, was – wie dargestellt – im Berufungsurteil unklar bleibt, im Zeitpunkt, in dem ihr das vom Beklagten vorgelegte Restwertangebot über 7.770 € bekannt wurde, hinsichtlich der Verwertung des Unfallfahrzeugs noch nicht anderweitig gebunden haben, wird im Hinblick auf ihre Pflicht zur Geringhaltung des Schadens gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB allerdings zu prüfen sein, ob es ihr in der konkreten Situation zumutbar war, von dem Restwertangebot Gebrauch zu machen (vgl. Senatsurteil vom 1. Juni 2010 – VI ZR 316/09 , NJW 2010, 2722 Rn. 8 ff., mwN).