Verdacht von Kraftfahrzeugrennen

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach einer Raserei innerorts zulässig.

In gleich zwei Verfahren hatte kürzlich das Landgericht Köln (LG) mit Autorasern zu tun, die gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis Beschwerde eingelegt hatten. Das Besondere: Beide Beklagte wurden laut § 315d Strafgesetzbuch (StGB) verbotener Kraftfahrzeugrennen beschuldigt. Lesen Sie selbst.

Im ersten Fall war der Beschuldigte verdächtig, im innerstädtischen Bereich ein Kraftfahrzeug mit erheblich abgefahrenen Reifen geführt und dieses in der Nähe einer Schule bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf ca. 72 km/h beschleunigt zu haben. Der Beschuldigte im zweiten Fall wurde beschuldigt, mit seinem Fahrzeug innerorts mit mindestens 110 km/h gefahren zu sein und dabei mehrfach die Spur gewechselt zu haben, um die Lücken zwischen anderen Fahrzeugen für ein schnelleres Vorankommen zu nutzen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich betrug 50 bzw. 70 km/h.

Anders als das Amtsgericht (AG) sah es die Kammer des LG als wahrscheinlich an, dass sich beide Beschuldigten nach der neueren Strafvorschrift „Verbotene Kraftfahrzeugrennen“ strafbar gemacht haben, weil sie sich als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt haben, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erzielen.

Die Kammer ist in beiden Fällen davon ausgegangen, dass die Fahrer bei den dargestellten Geschwindigkeiten jeweils nicht in der Lage waren, ihr Fahrzeug ständig sicher zu beherrschen. Somit waren beide Beschlüsse rechtskräftig. Die jeweilige Fahrerlaubnis war vorläufig zu entziehen, da eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass den Beschuldigten im Hauptverfahren die Fahrerlaubnis (endgültig) entzogen wird.

Hinweis: Begeht jemand eine Tat nach § 315d StGB, geht das Gesetz regelmäßig davon aus, dass der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist, § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB. Ob die Fahrerlaubnis den Beschuldigten endgültig entzogen wird, wird in einer Hauptverhandlung vor dem AG zu klären sein.

Quelle: LG Köln, Beschl. v. 26.02.2020 – 101 Qs 7/20
LG Köln, Beschl. v. 04.03.2020 – 101 Qs 8/20

Fundstelle: www.lg-koeln.nrw.de