Zielkontrolle: Die Atemalkoholmessung eines Pkw-Fahrers auf dessen Privatgrundgrundstück ist zulässig

Dass die gerichtliche Verwertung eines Ergebnisses zur Atemalkoholmessung nicht daran scheitert, dass diese auf einem Privatparkplatz durchgeführt wurde, beweist der folgende Fall des Amtsgerichts München (AG).
In einer Januarnacht befuhr ein Mann mit seinem Pkw öffentliche Straßen, bis er schließlich auf seinem Privatparkplatz ankam. Doch bis dorthin war ihm ein mit drei Polizeibeamten besetzter Streifenwagen gefolgt. Die Polizisten stellten bei dem Fahrer dann einen Atemalkoholwert von 0,37 mg/l fest. Doch der Fahrer meinte, dass die bei einer erst auf seinem Privatgrundstück vorgenommenen allgemeinen Verkehrskontrolle gewonnenen Erkenntnisse gar nicht gerichtsverwertbar seien. Das sah das AG jedoch völlig anders.
Das Ergebnis der Atemalkoholmessung ist nach Ansicht des Gerichts nämlich durchaus verwertbar.
Denn im vorliegenden Fall war den Polizeibeamten keine fehlerhafte Verhaltensweise vorzuwerfen. Selbst eine ohne vorherigen Anhalteversuch durchgeführte allgemeine Verkehrskontrolle ist auf dem Privatparkplatz des Betroffenen zulässig und gerechtfertigt. Da der Betroffene zuvor zweifellos am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte, war es nach den Umständen durchaus vertretbar, die Verkehrskontrolle abseits des öffentlichen Verkehrsgrunds erst durchzuführen, nachdem der Betroffene sein Fahrziel erreicht hatte. Das AG München verurteilte den Fahrer daher zu einer Geldbuße von 500 EUR und einem einmonatigen Fahrverbot.
Hinweis: Selbstverständlich dürfen auch Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden, die auf Privatgrund entdeckt werden – sofern nicht in für spezielle, besonders eingriffsintensive Ermittlungsmethoden (wie z.B. eine Telefonüberwachung) besondere Regelungen über den Umfang der Verwertbarkeit getroffen wurden. Ein Verwertungsverbot darf nur angenommen werden, wenn besondere gesetzliche Sicherungen (etwa ein Richtervorbehalt) willkürlich umgangen werden sollten. Selbst wenn die allgemeine Verkehrskontrolle nicht hätte durchgeführt werden dürfen und rechtswidrig gewesen wäre, durften die Polizeibeamten aufgrund des dabei gewonnenen Tatverdachts wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 24a
StVG (0,5-‰-Grenze) die erforderlichen Maßnahmen treffen.
Quelle: AG München, Beschl. v. 07.09.2018 – 953 OWi 421 Js 125161/18
Fundstelle: www.justiz.bayern.de