Zum Thema Reiserücktrittsversicherung

Wer eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen hat, muss die geplante Reise sofort nach Eintritt des Versicherungsfalles stornieren. Andernfalls läuft er Gefahr, seinen Anspruch auf Kostenerstattung zu verlieren. In einem Urteil vom 12.02.2013 (Az. 922 C 178/12) hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg entschieden, dass der Versicherungsfall bereits dann eintreten kann, wenn im Falle einer Erkrankung der behandelnde Arzt nicht ausschließen kann, dass die Reise abgesagt werden muss. Vorliegend hatte der Versicherungsnehmer die Reise erst ca. 5 Wochen nach dem ersten Arztbesuch storniert, weil er damit rechnete, bis zum Reisetermin wieder gesund zu sein.

RA Florian Sakolowski