Bei korrekter Ausgestaltung ist die Umwandlung der Urlaubsabgeltung in Urlaubsentgelt rechtens

Ein Arbeitnehmer erhält eine fristlose Kündigung, klagt dagegen und es kommt zu einem Vergleich. So weit, so gut. Was allerdings mit dem Urlaubsanspruch des Gekündigten in solchen Fällen passiert, konnte im Folgenden erst das Bundesarbeitsgericht (BAG) final beantworten.

Der Arbeitgeber hatte seinem Arbeitnehmer zunächst eine fristlose Kündigung und eine hilfsweise fristgerechte Kündigung ausgesprochen. In seinem Kündigungsschreiben hieß es zu den noch offenen Urlaubsansprüchen: „Für den Fall der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung gelte ich Ihren bis zum Kündigungszeitpunkt nicht genommenen Urlaub ab. Für den Fall der nicht anzunehmenden Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung habe ich Ihnen hilfsweise ordentlich gekündigt. In diesem Fall gilt Folgendes: Sie werden Ihren sämtlichen noch nicht genommenen Urlaub direkt im Anschluss an den Zeitpunkt des Zugangs dieser Kündigung in der Zeit vom 19.9.2017 bis 11.10.2017 nehmen. Die gezahlte Abgeltung ist dann als Zahlung des Urlaubsentgelts für den betreffenden Zeitraum zu verstehen. In jedem Fall sage ich Ihnen für die Zeit Ihres Urlaubs die Urlaubsvergütung vorbehaltlos zu.“

Der Arbeitnehmer klagte gegen die fristlose Kündigung und schließlich einigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die ordentliche Kündigung. Der Arbeitgeber hatte allerdings den restlichen Urlaub des Arbeitnehmers bereits ausgezahlt und eine entsprechende Abgeltung von 1.300 EUR abgerechnet. Nach dem erfolgten Vergleich korrigierte er das und behandelte die Urlaubsabgeltung nun als Urlaubsentgelt – er tat damit also so, als hätte der Arbeitnehmer Urlaub gehabt.
Das sah dieser aber gar nicht ein und klagte erneut. Die Umwandlung der Urlaubsabgeltung in Urlaubsentgelt wäre seines Erachtens nicht rechtmäßig – ihm würde noch Urlaub zustehen.

Das BAG sah das anders: Der Arbeitgeber hatte mit dem Kündigungsschreiben den Urlaub angeordnet und dabei alles richtig gemacht.
Hinweis: Gut beratene Arbeitgeber werden künftig den Kündigungstext aus diesem Urteil bei einer fristlosen Kündigung verwenden.

Quelle: BAG, Urt. v. 25.08.2020 – 9 AZR 612/19
Fundstelle: www.bundesarbeitsgericht.de