Corona – Krise: Anspruch auf Homeoffice?

Gibt es einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeit im Homeoffice in Zeiten der Corona-Krise?

Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber aufgrund seines Weisungsrechts Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen gemäß § 106 GewO. Von dieser gesetzlichen Vorgabe kann aber abgewichen werden, wenn andere Regelungen in einen Tarifvertrag, einer Betriebsvereinba-rung oder einem Arbeitsvertrag vereinbart werden. Das bedeutet also konkret: Wenn in einem einschlägigen Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag Regelungen zur Arbeit im Homeoffice geregelt wurden, die einen Anspruch des Arbeitnehmers auf die Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice begründen, dann kann der Arbeitnehmer verlangen, dass er im Homeoffice arbeiten darf. Sofern dies nicht der Fall ist, kann der Arbeitgeber aufgrund seines oben genannten Weisungsrechts entscheiden, ob er einem Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten lässt oder nicht.
Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn der Arbeitgeber aus anderen Gründen verpflichtet ist, Homeoffice zu gewähren. Dies kann aus seiner Fürsorgepflicht gegenüber seinen Arbeitnehmern folgen. Wenn also eine Infektion der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz aus verschiedenen Gründen besonders hoch oder eine Infektion für bestimmte Arbeitnehmer besonders gefährlich ist, dann kann es sein, dass der Arbeitgeber in Ausübung des billigen Ermessens bei seiner Weisung zu dem Ergebnis kommen muss, dass Arbeit im Homeoffice gewährt werden muss.
Im Gegensatz dazu kann der Arbeitgeber aber auch nicht einseitig Arbeit im Homeoffice anordnen. Insbesondere wenn der Betrieb unter Quarantäne gestellt wird, besteht keine Pflicht des Arbeit-nehmers im Homeoffice zu arbeiten. Dann hat er einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, da der Arbeitgeber das Betriebsrisiko und damit auch das Risiko der Schließung des Betriebs trägt.

Alexander Schulz
Rechtsanwalt