BGH zu den Reparaturkosten im Kaskofall

Auch bei Kaskoschäden können bei fiktiver Abrechnung von Unfallschäden unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt erstattungsfähig sein, meint der BGH im Urteil vom 11.11.2015 (Az.: IV ZR 426/14). Ein Versicherungsnehmer muss sich von seinem Versicherer nicht immer auf die niedrigeren Kosten einer „freien“ Werkstatt verweisen lassen.

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit verlangte der Kläger von seiner Kaskoversichererung den Ersatz der notwendigen Reparaturkosten auf Gutachtenbasis. Die Kaskoversicherung regulierte dagegen auf der Basis eines von ihr selbst eingeholten Gutachtens und Lohnkosten einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt ca. 3.000,00 EUR weniger.

Der BGH bestätigte, dass es in der Kaskoversicherung nur auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ankommt und deshalb die für den Schadensersatz geltenden Regelungen nicht angewandt werden können. Allerdings können die Reparaturkosten einer markengebundenen Werkstatt dennoch im Rahmen der Auslegung der Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers „erforderliche“ Kosten darstellen. Der Versicherungsnehmer kann danach diese Aufwendungen ersetzt verlangen, wenn nur in der Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung seines Fahrzeugs möglich ist, aber auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten lassen. Dies ist also – ebenso wie in einem Schadensersatzprozess – vom Gericht zu prüfen, weswegen der BGH den Rechtsstreit zurück an das Landgericht Berlin verwiesen hat.

Immer mehr Kaskoversicherer lassen sich bei einer quotalen Abrechnung die Korrespondenz mit dem Haftpflichtversicherers zeigen und beziehen sich dann bei der eigenen Abrechnung (fiktiv) auf die mittlerweile regelmäßig erstellten Prüfberichte der Haftpflichtversicherer. Dann müssen aber auch auch diejenigen Regeln beachtet werden, die der BGH für das Schadensersatzrecht aufgestellt hat.

 

RA Florian Sakolowski