Kein Anspruch auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall bei einem „So-nicht-Unfall“

Der Sachverhalt
Der Kläger hatte seinen Pkw bei schneeglatter Fahrbahn am Fahrbahnrand neben einer Laterne geparkt. Der Unfallgegner geriet mit seinem Fahrzeug auf der glatten Fahrbahn ins Rutschen und kollidierte mit dem Klägerfahrzeug. Die Laterne blieb laut den Feststellungen im polizeilichen Unfallaufnahmeprotokoll unbeschädigt. Nachdem die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den vom Kläger geltend gemachten Schaden nicht regulierte, erhob dieser Klage vor dem Landgericht Essen. Im Prozess konnte durch Zeugen ein Unfallgeschehen bewiesen werden. Allerdings behauptete der Kläger auch Schäden an der rechten Seite seines Fahrzeuges. Das Landgericht wies die Klage ab. Die dagegen gerichtete Berufung blieb erfolglos.

Die Entscheidung
Das OLG Hamm (Urteil vom 10.3.2015 – 9 U 246/13) holte ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten ein, welches zu dem Schluss kam, dass die vom Kläger behaupteten Schäden an seinem Fahrzeug nicht zu der Kollision passten. Zwar stellte der Sachverständige fest, dass der klägerische PKW durch das unfallgegnerische Fahrzeug verunfallt wäre, indem er über den Bordstein gerutscht und gegen die Laterne geprallt wäre. Die technische Analyse konnte jedoch nicht mit der für den Kausalitätsnachweis notwendigen, überwiegenden Wahrscheinlichkeit bestätigen, dass der PKW des Klägers bei dem nachweisbaren Unfallgeschehen die vom Kläger behaupteten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zu einem abgrenzbaren Teil erlitten hätte. So sei die Laterne nach den Zeugenaussagen unbeschädigt geblieben, obwohl sie nach den am klägerischen Fahrzeug vorhandenen Schäden ebenfalls hätte beschädigt sein müssen. Weiterhin zeigten die Schadenbilder an beiden Fahrzeugen einen Höhenversatz auf und die Räder des Klägerfahrzeuges hätten mit der Bordsteinkante kollidieren müssen. Einen dadurch eingetretenen Schaden wiesen sie jedoch nicht auf. Dieses Beweisergebnis gehe zulasten des Klägers, da er nicht nur das Unfallgeschehen, sondern auch die haftungsausfüllende Kausalität zwischen dem Unfallgeschehen und dem erlittenen Schaden zu beweisen habe. Die behaupteten Schäden konnten daher nicht vollständig oder abgrenzbar teilweise von dem Unfallgeschehen herrühren, so dass ein sogenannter „So-Nicht-Unfall“ vorliege. Eine daraus zu schließende, mögliche Unfallmanipulation wurde vom Gericht deshalb nicht geprüft.

Fazit
Es kommt in einem Verkehrsunfallprozess nicht nur darauf an, zu beweisen, dass und wie sich ein Unfall zugetragen hat und, dass dieser vom Unfallgegner schuldhaft – und für den Geschädigten unvermeidbar- verursacht wurde. Es muss darüber hinaus auch mit der nach § 286 ZPO erforderlichen, überwiegenden Wahrscheinlichkeit bewiesen werden, dass durch das Unfallgeschehen die behaupteten Schäden eingetreten sind. Gelingt dies nicht, besteht bei einem bewiesenen oder selbst bei einem unstreitigen Unfallgeschehen kein Anspruch auf Schadensersatz. Denn der Geschädigte als Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich aller zur Begründung seines Anspruches dienenden Tatsachen, also auch hinsichtlich der Schadenshöhe.

Empfehlung
Wer mit seinem Fahrzeug einen Verkehrsunfall erleidet, sollte, auch wenn die vollständige Haftung des Unfallgegners (noch) nicht feststeht, den Schaden durch einen unabhängigen Sachverständigen zeitnah zum Unfall in einem Gutachten feststellen lassen. Dadurch wird der Schadensumfang aufgenommen und auch fotografisch dokumentiert. Dies dient der Beweissicherung sowohl hinsichtlich der geltend zu machenden Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner und seine Haftpflichtversicherung als auch im Hinblick auf eine spätere Veräußerung des Fahrzeuges. Denn beim Verkauf des PKW ist der Verkäufer uneingeschränkt verpflichtet, Unfallschäden am Fahrzeug zu offenbaren. Dies gilt im Zweifel auch für den Umfang des Unfallschadens. Anderenfalls kann sich der Verkäufer u.U. schadensersatzpflichtig machen und der Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten. Ein weiterer Vorteileines Sachverständigengutachtens gegenüber einem Kostenvoranschlag ist die Feststellung des unfallbedingten merkantilen Minderwertes. Denn in der Regel ist ein PKW allein aufgrund des Unfallschadens am Markt weniger wert, selbst wenn durch eine Reparatur ein technischer Minderwert beseitigt wurde. Die Kosten des Gutachtens muss die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstatten, sofern deren vollständige Haftung besteht. Nur bei einem Bagatellschaden, also wenn die zu erwartenden Reparaturkosten unter 750,00 € liegen, besteht kein Erstattungsanspruch.

Im Hinblick auf den oben besprochenen Fall dient ein Sachverständigengutachten auch dazu, Unfallschäden aus einem früheren Unfall von Schäden aus einem aktuellen Unfall abzugrenzen, da sonst ein Schadensersatzanspruch, selbst bei ansonsten klarer Haftungslage, entfallen kann. In der Regel empfiehlt es sich zudem nach Erstellung des Gutachten den Schaden reparieren zu lassen, da dann, bei Reparatur in einer Werkstatt, auch die Reparaturrechnung als Nachweis der Beseitigung des Schadens vorliegt. Bei Reparatur in Eigenregie, wo keine Reparaturrechnung vorliegt, sollte stattdessen eine Bestätigung des Sachverständigen eingeholt werden, dass der Schaden vollständig und fachgerecht gemäß Gutachten repariert wurde. Wird keine Reparatur vorgenommen, kann ansonsten trotz Gutachten ein Schadensersatzanspruch auch dann vollständig oder teilweise entfallen, wenn sich Schäden aus einem früheren Verkehrsunfall mit Schäden aus einem aktuellen Verkehrsunfall ganz oder teilweise überdecken. Denn dann besteht wieder die Problematik, zu beweisen, welche Schäden aus welchem Unfall herrühren.

Alexander Schulz
Rechtsanwalt