Fahrerlaubnis entzogen – was passiert mit den Punkten?

Werden meine Punkte in Flensburg gelöscht, wenn die Fahrerlaubnis nach einer Straftat entzogen wird oder ich auf sie freiwillig verzichte?

§ 4 Abs. 3 StVG regelt die Löschung von Punkten bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, wenn diese zuvor entzogen oder darauf verzichtet worden war. Entzug und Verzicht werden insoweit klarstellend (vgl. zum alten Recht BVerwG, Urt. v. 03.03.2011 – 3 C 1.10 – NJW 2011, 1690) gleichgestellt. Maßgeblich für die Beurteilung der Fahreignung nach Entzug oder Verzicht ist der Zeitpunkt der Wiedererteilung. Hält die Behörde einen Antragsteller nach dem sich im Zeitpunkt der Wiedererteilung ergebenden Punktestand für geeignet, werden konsequenterweise die Punkte gelöscht. Das Punktekonto wird auf null Punkte reduziert. Die Eintragungen im Fahreignungsregister bleiben aber bis zum Ablauf der jeweiligen Tilgungsfristen bestehen. Kommen weitere Eintragungen hinzu, können die neuen Zuwiderhandlungen in Zusammenschau mit den vorhandenen Eintragungen der Behörde Anlass bieten, die Kraftfahreignung nach allgemeinen Grundsätzen (§ 11 Abs. 3 Nr. 4 bis 7 FeV) überprüfen zu lassen (BT-Drs. 17/12636, S. 39 f.). Das erfolgt in der Regel durch Aufforderung zur Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung.