Pandemie und Unfallschadenregulierung

Derzeit erreichen uns zahlreiche Fragen, wie sich die aktuelle Situation auf die Ansprüche nach einem Verkehrsunfall (Haftpflicht!) auswirkt. Da „aktuell“ ein zur Zeit mehr als sonst relativer Begriff ist, hier ein paar Hinweise zum heutigen Stand (Updates vorbehalten):

Angesichts der Reduzierung der Arbeitszeiten zahlreicher Werkstätten/Autohäuser (Kurzarbeit etc., Reparaturwerkstätten dürfen weiterhin geöffnet bleiben) können zum Beispiel bei Reparaturschäden Verzögerungen entstehen. Wenn Mitarbeiter ausfallen und die Reparatur dadurch länger dauert, fällt dies genauso unter das vom Schädiger zu tragen Werkstattrisiko wie verzögerte Lieferung von Ersatzteilen oder der Fall, dass der Sachverständige ein paar Tage länger für die Erstellung des Gutachtens benötigt. Einzig und allein für den Fall, für den der Geschädigte dies von Anfang an erkennen kann, könnte er verpflichtet sein, sich eine andere, gegebenenfalls leistungsfähigere Werkstatt zu suchen. An die Frage der Erkennbarkeit sind jedoch angesichts der sich zurzeit quasi täglich ändernden Lage hohe Anforderungen zu stellen, sodass dies kaum praxisrelevant sein dürfte.

A propos Sachverständiger: bei der Prognose der Reparaturzeit oder der erforderlichen Zeit für eine Ersatzbeschaffung sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass dieser die aktuelle Marktsituation berücksichtigt und dies auch in seinem Gutachten so aufnimmt, einschließlich der Möglichkeit einer Notreparatur.

Bei Totalschäden kann sich, und dies dürfte im Moment den häufigsten Fall darstellen, eine Ersatzbeschaffung verzögern, weil Autohäuser geschlossen sind und bei den großen deutschen Autoherstellern zurzeit nicht mehr produziert wird. Auch dieses Risiko trägt der Schädiger bzw. der gegnerische Haftpflichtversicherer. Was nicht funktionieren wird ist, den Geschädigten für den Fall, dass sein (relativ) neues Fahrzeug beschädigt wurde, auf den Privatmarkt zu verweisen. Wenn sich die Marktsituation so darstellt wie sie nun einmal ist muss man eben warten. Der durch die verlängerte Wartezeit entstandene Schaden ist vom Schädiger zu übernehmen. Gleiches gilt zum Beispiel auch bei einer Schließung der Zulassungsstellen (was man in Berlin ja schon gewöhnt ist). Wenn das Unfallfahrzeug deswegen auch nicht mehr abgemeldet kann, laufen zudem die Kosten für Kfz-Versicherung und Steuer weiter.

Das alles gilt selbstverständlich nur für Haftpflichtschadenfälle, nicht für Kasko. Hier kann man nur auf Kulanz der Werkstatt hinsichtlich eventueller Mietwagenkosten hoffen.